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   OLG Frankfurt, 06.03.2014 - 1 Not 1/13   

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https://dejure.org/2014,51303
OLG Frankfurt, 06.03.2014 - 1 Not 1/13 (https://dejure.org/2014,51303)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.03.2014 - 1 Not 1/13 (https://dejure.org/2014,51303)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. März 2014 - 1 Not 1/13 (https://dejure.org/2014,51303)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Abbruch des Auswahlverfahrens für Notarstellen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Abbruch des Auswahlverfahrens für Notarstellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 A 7.09

    Konkurrentenstreit; Beförderung; Versetzungsbewerber; Beförderungsbewerber;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2014 - 1 Not 1/13
    Vielmehr darf ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beendet und von einer ursprünglich geplanten Stellenbesetzung abgesehen werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z. B. BVerwGE 141, 361 Rdnr. 26 f. m. w. N., Bundesverfassungsgericht Beschluss v. 12.07.2011 - 1 BvR 1616/11, IÖD 2011, 242 Rdnr. 24).

    Eine aus dem Organisationsrecht erwachsende Entscheidung zum Abbruch des Auswahlverfahrens berührt zudem grundsätzlich nicht die Rechtstellung von Bewerbern, da das für den Abbruch des Verfahrens maßgebliche Ermessen ein anderes ist als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, BVerwGE 141, 361 Rdnr. 27, Bundesverfassungsgericht Beschluss v. 12.07.2011 a. a. O.; BGH Senat für Notarsachen Beschluss v. 25.11.2013, a. a. O.).

  • BVerfG, 12.07.2011 - 1 BvR 1616/11

    Bewerbungsverfahrensanspruch bzgl Besetzung einer Hochschullehrerstelle - keine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2014 - 1 Not 1/13
    Vielmehr darf ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beendet und von einer ursprünglich geplanten Stellenbesetzung abgesehen werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z. B. BVerwGE 141, 361 Rdnr. 26 f. m. w. N., Bundesverfassungsgericht Beschluss v. 12.07.2011 - 1 BvR 1616/11, IÖD 2011, 242 Rdnr. 24).

    Eine aus dem Organisationsrecht erwachsende Entscheidung zum Abbruch des Auswahlverfahrens berührt zudem grundsätzlich nicht die Rechtstellung von Bewerbern, da das für den Abbruch des Verfahrens maßgebliche Ermessen ein anderes ist als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, BVerwGE 141, 361 Rdnr. 27, Bundesverfassungsgericht Beschluss v. 12.07.2011 a. a. O.; BGH Senat für Notarsachen Beschluss v. 25.11.2013, a. a. O.).

  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 2/12

    Verfahren wegen Aufnahme in den notariellen Anwärterdienst in Bayern: Erlöschen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2014 - 1 Not 1/13
    Auch insoweit steht der zuständigen öffentlich rechtlichen Körperschaft aufgrund ihrer Organisationsgewalt grundsätzlich das Recht zu, ein Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen zu beenden (BGH, Beschluss v. 23.07.2012- NotZ (Brfg) 2/12, ZNotP 2012, 358 Rdnr. 4 und Beschluss v. 25.11.2013 NotZ (Brfg) 9/13, Rdnr. 5,7 zitiert nach juris).
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